Vertragsparteien
Auftragnehmer:
Im Folgenden auch „seeU“ oder „AN“ genannt.
Auftraggeber:
Die natürliche oder juristische Person, die einen Einzelauftrag mit dem AN abschließt. Im Folgenden auch „AG“ genannt.
Vertragsgegenstand und Geltungsbereich
Diese AGB regeln in Verbindung mit den jeweiligen Einzelaufträgen sämtliche von seeU erbrachten Leistungen.
Die Leistungen umfassen insbesondere:
- Konzeption, Design und Entwicklung von Websites, Landingpages und digitalen Produkten
- Aufbau und Betrieb interner Systeme, Dashboards, Schnittstellen und Automatisierungen
- Konzeption, Produktion und Distribution von Social-Media-Content
- Marketing- und Wachstumsleistungen (Tracking, Funnels, Conversion-Optimierung)
- Wartungs-, Hosting- und Betriebsleistungen
- Fotografieleistungen für Web, Brand, Produkt und Social
Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des AG wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, seeU stimmt ihrer Geltung schriftlich zu.
Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern (B2B) sowie gegenüber Verbrauchern (B2C) im Sinne des § 1 KSchG. Soweit zwingende verbraucherschützende Bestimmungen abweichende Regelungen vorsehen, gehen diese vor (§ 23).
Vertragsstruktur und Vertragsabschluss
Diese AGB bilden den Rahmen für sämtliche Einzelaufträge zwischen den Parteien.
Der Einzelauftrag kommt durch ein schriftliches Angebot des AN und dessen schriftliche Annahme durch den AG zustande. E-Mail genügt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Parteien.
Im Falle von Widersprüchen zwischen Einzelauftrag und diesen AGB gehen die Bestimmungen des Einzelauftrags vor.
Angebote des AN sind, soweit nicht anders angegeben, 30 Tage ab Angebotsdatum verbindlich.
Konzept- und Ideenschutz in der Anbahnungsphase
Lädt der AG den AN zur Entwicklung eines Konzepts, einer Strategie oder eines kreativen Entwurfs ein, bevor ein Hauptvertrag geschlossen wurde (im Folgenden „Pitch“), und nimmt der AN diese Einladung an, entsteht bereits mit dieser Einladung und deren Annahme ein vorvertragliches Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, auf das diese AGB sinngemäß Anwendung finden.
Der AG erkennt an, dass der AN bereits in der Pitch-Phase erheblichen kreativen und wirtschaftlichen Aufwand erbringt, ohne dass der AG bislang eine Zahlungsverpflichtung eingegangen ist.
Die sprachlichen und grafischen Bestandteile eines Konzepts – insbesondere Texte, Designs, Wireframes, Strategiepapiere und Präsentationen – sind, sofern sie die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, urheberrechtlich geschützt. Der AG darf diese Bestandteile ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AN nicht verwenden, verwerten oder an Dritte weitergeben (§§ 1 ff. UrhG).
Darüber hinaus enthält jedes Konzept strategische und werbliche Ideen, die möglicherweise nicht die urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreichen. Der AG verpflichtet sich, auch diese Ideen – insbesondere Konzeptansätze, Positionierungsideen, Slogans, Gestaltungsansätze und Kommunikationsstrategien – nicht außerhalb eines mit dem AN geschlossenen Hauptvertrags zu nutzen oder nutzen zu lassen.
Ist der AG der Auffassung, dass vom AN präsentierte Ideen von ihm bereits vor der Präsentation eigenständig entwickelt wurden, hat er den AN innerhalb von 14 Tagen nach der Präsentation schriftlich darüber zu informieren und geeignete Nachweise vorzulegen. Unterbleibt diese Mitteilung fristgerecht, gilt die präsentierte Idee als vom AN entwickelt.
Nutzt der AG Konzepte oder Ideen des AN ohne Abschluss eines Hauptvertrags, ist der AN berechtigt, eine angemessene Vergütung in Höhe des im Angebot ausgewiesenen Auftragswertes zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu verlangen.
Leistungserbringung
Der AN erbringt seine Leistungen mit kaufmännischer Sorgfalt nach dem jeweiligen Stand der Technik.
Spezifikation, Termine und Honorar ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag.
Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Verzögerungen aus der Sphäre des AG – insbesondere fehlende Mitwirkung gemäß § 8 – verschieben Termine entsprechend ohne weitere Erklärung.
Der AN ist zur Erbringung von Teilleistungen und zu deren gesonderter Verrechnung berechtigt, soweit dies dem AG zumutbar ist.
Der Ort der Leistungserbringung ist der Sitz des AN. Der AN arbeitet remote. Vor-Ort-Termine erfolgen nach Vereinbarung; Reisekosten werden gesondert nach Aufwand verrechnet.
Einsatz von Künstlicher Intelligenz
Der AN setzt im Rahmen seiner Leistungserbringung Künstliche Intelligenz (KI) ein, insbesondere KI-Modelle wie Claude (Anthropic) und KI-gestützte Entwicklungstools wie Cursor. Der AG nimmt dies ausdrücklich zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden.
Der Einsatz von KI dient der Effizienz und Geschwindigkeit der Leistungserbringung. Die fachliche Qualitätskontrolle, Endredaktion und finale inhaltliche Verantwortung verbleiben stets beim AN.
Der AN stellt vom AG übermittelte Inhalte und Daten nicht zum Training öffentlicher KI-Modelle zur Verfügung. Soweit eingesetzte KI-Anbieter eine Verwendung von Eingaben zu Trainingszwecken vorsehen, wird dies vom AN durch entsprechende Einstellungen (Opt-out, Zero-Retention-Modi, Business- oder API-Tarife) deaktiviert.
KI-generierte Inhalte sind nach derzeitiger Rechtsprechung in vielen Rechtsordnungen nicht oder nur eingeschränkt urheberrechtlich schutzfähig. Der AN gewährleistet, KI-generierte Anteile nach bestem Wissen frei von erkennbaren Rechten Dritter zu liefern, übernimmt jedoch keine Gewähr für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit gegenüber Dritten.
Eine konkrete Auflistung eingesetzter KI-Tools sowie deren Subdienstleisterstatus ergibt sich aus Anlage 3 zum Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).
Einsatz von Subunternehmern
Der AN ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungen Subunternehmer einzusetzen – insbesondere Freelancer, externe Fotografen, Entwickler, Designer, Cloud- und Hostingdienstleister.
Der AN haftet für seine Subunternehmer wie für eigenes Personal. Direkte Vertragsbeziehungen zwischen AG und Subunternehmer entstehen nicht.
Soweit Subunternehmer personenbezogene Daten des AG verarbeiten, gelten die Bestimmungen des AVV (§ 19).
Der AN verpflichtet sämtliche Subunternehmer schriftlich zu einer mindestens gleichwertigen Geheimhaltung gemäß § 18.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der AG ist verpflichtet, alle für die ordnungsgemäße Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen, Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Markenrichtlinien, Daten), Zugänge (z. B. zu Hosting, Domains, Social-Media-Accounts, CMS, Tracking-Tools) und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereitzustellen.
Der AG sichert zu, dass die zur Verfügung gestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind oder dass die erforderlichen Nutzungs-, Bildnis-, Marken- und Verwertungsrechte beim AG vorliegen. Der AG stellt den AN von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Zusicherung resultieren, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
Verzögert sich die Leistungserbringung infolge fehlender oder verspäteter Mitwirkung des AG, gerät der AG in Annahmeverzug. Der AN ist berechtigt, eine angemessene Vergütung des dadurch entstehenden Mehraufwands gemäß § 10 Abs. 4 zu verlangen sowie Termine entsprechend zu verschieben.
Bleibt eine erforderliche Mitwirkungshandlung trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung von zumindest 14 Tagen aus, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bis dahin erbrachten Leistungen anteilig in Rechnung zu stellen.
Honorar, Anzahlung und Zahlungsbedingungen
Die Höhe des Honorars ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht anders ausgewiesen, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Reisekosten, Drittkosten (Lizenzen, Stockmaterial, Hosting-Gebühren externer Anbieter) und Spesen sind vom AG zusätzlich zu tragen.
Anzahlung. Mit Auftragserteilung wird eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Auftragswertes fällig. Die Aufnahme der aktiven Leistungserbringung erfolgt nach Eingang der Anzahlung.
Zahlungsziel. Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Verzug. Kommt der AG mit einer Zahlung in Verzug, hat der AN gegenüber Unternehmern Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB. Gegenüber Verbrauchern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 4 % p. a. gemäß § 1000 ABGB. Mahnspesen, Inkassokosten und sonstige notwendige Betreibungskosten werden zusätzlich verrechnet.
Leistungsverweigerungsrecht. Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten und/oder den Zugang zu betriebenen Systemen (Hosting, Wartung, Tools) auszusetzen, sofern der AG zuvor schriftlich auf diese Folge hingewiesen wurde und die Zahlung nicht innerhalb einer Nachfrist von 7 Tagen erfolgt ist.
Eigentumsvorbehalt. Sämtliche Werke und eingeräumte Nutzungsrechte verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung beim AN (siehe § 13 Abs. 4).
Aufrechnung. Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.
Zusatzleistungen und Change Requests
Leistungen, die über den im Einzelauftrag vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, gelten als Zusatzleistungen.
Der AG übermittelt Änderungswünsche schriftlich (E-Mail genügt). Der AN bewertet die Änderung hinsichtlich Aufwand, Kosten und Auswirkungen auf den Zeitplan und übermittelt dem AG ein Zusatzangebot.
Die Bearbeitung der Zusatzleistung erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch den AG. Bis zu dieser Beauftragung ist der AN nicht verpflichtet, mit der Umsetzung zu beginnen.
Soweit für Zusatzleistungen kein Pauschalpreis vereinbart wird, erfolgt die Verrechnung nach Aufwand zu einem Stundensatz von EUR 120,00 netto pro Stunde. Angefangene Viertelstunden werden auf die nächste Viertelstunde aufgerundet. Tätigkeiten außerhalb üblicher Geschäftszeiten (Mo–Fr 09:00–17:00 Uhr), an Wochenenden und an gesetzlichen Feiertagen werden mit einem Zuschlag von 50 % verrechnet.
Abnahme bei Werkleistungen
Soweit der AN Werkleistungen erbringt – insbesondere Erstellung einer Website, eines Tools, eines Systems oder Lieferung fertiger Bilddaten – erfolgt nach Fertigstellung eine Abnahme.
Der AG hat das fertige Werk innerhalb von 14 Tagen ab Bereitstellung zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich anzuzeigen. E-Mail genügt.
Abnahmefiktion. Erfolgt innerhalb der 14-Tages-Frist keine schriftliche Mängelanzeige, oder nutzt der AG das Werk produktiv – z. B. durch Live-Schaltung der Website, Veröffentlichung von Content oder Einsatz im Geschäftsbetrieb – gilt das Werk als abgenommen.
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Bei iterativ erbrachten Leistungen (z. B. Sprint-basierte Entwicklung, monatliche Content-Pakete) erfolgt die Abnahme jeweils sprintweise bzw. paketweise.
Wartung, Hosting und Service Level
Wartungs-, Betriebs- und Hostingleistungen werden in zwei Stufen angeboten:
- Standard-Wartung: Der AN erbringt Wartungsleistungen mit kaufmännischer Sorgfalt. Reaktion erfolgt zu üblichen Geschäftszeiten (Mo–Fr 09:00–17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Österreich) innerhalb angemessener Frist. Eine bestimmte Verfügbarkeit oder Reaktionszeit wird nicht garantiert.
- Premium-Wartung (SLA): Bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung im Einzelauftrag und gegen gesonderte Vergütung gewährleistet der AN garantierte Reaktionszeiten und Verfügbarkeiten. Die konkreten Werte (z. B. 99 % Jahresverfügbarkeit, Reaktion innerhalb 4 Stunden, Wiederherstellungszeit) ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag.
Nicht in die Verfügbarkeit eingerechnet werden Ausfälle infolge: höherer Gewalt (§ 21), planmäßiger Wartungsarbeiten mit angemessener Vorankündigung, Störungen oder Ausfällen bei Drittanbietern (Hosting-Provider, Cloud-Dienste, KI-APIs, DNS, Internetzugang, Domain-Registrare, Zahlungsdienstleister) sowie Eingriffen des AG oder Dritter in die vom AN betreuten Systeme.
Bei Premium-SLA gilt für den Fall der Unterschreitung garantierter Werte eine Pönale in Höhe der monatlichen Wartungspauschale für den betreffenden Monat als Pauschalabgeltung. Weitergehende Schadenersatzansprüche unterliegen § 17.
Domainregistrierungen und Drittlizenzen werden, soweit nicht anders vereinbart, vom AG selbst auf eigenen Namen abgeschlossen. Erfolgt die Registrierung ausnahmsweise über den AN, ist der AG verpflichtet, die anfallenden Kosten unverzüglich zu erstatten.
Nutzungsrechte und Urheberrecht
Sämtliche vom AN erstellten Werke – Code, Designs, Texte, Konzepte, Lichtbilder, Videos und sonstige Inhalte – sind urheberrechtlich geschützt. Die Schutzrechte verbleiben grundsätzlich beim AN bzw. beim jeweiligen Urheber.
Rechteübergang. Mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Honorare aus dem jeweiligen Einzelauftrag räumt der AN dem AG ein nicht-ausschließliches, übertragbares, zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den im Rahmen des Auftrags erstellten Werken ein.
Zweckbindung. Das Nutzungsrecht ist auf den vertraglich vereinbarten Zweck beschränkt. Eine darüber hinausgehende Nutzung – insbesondere Weiterveräußerung, kommerzielle Lizenzierung an Dritte, wesentliche Bearbeitung zur Erstellung neuer Werke oder Verwendung in anderen Marken oder Produkten – bedarf der gesonderten schriftlichen Zustimmung und gesonderten Vergütung.
Vorbehalt vor vollständiger Zahlung. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Honorare verbleiben alle Rechte ausschließlich beim AN. Eine Nutzung der Werke vor vollständiger Zahlung ist nicht gestattet und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.
Background-IP / wiederverwendbare Komponenten. Vom AN entwickelte oder zugekaufte Frameworks, Bibliotheken, Code-Boilerplates, Designsysteme, Komponenten, Templates, Tools, Skripte, Konfigurationen und Methoden, die der AN regelmäßig in mehreren Projekten einsetzt, bleiben uneingeschränkt im Eigentum des AN. Der AG erhält daran lediglich ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen der Verwendung des konkreten Werks.
Open-Source-Komponenten. Soweit der AN Open-Source-Software einsetzt, gelten zusätzlich die jeweiligen Lizenzbedingungen. Der AN ist bestrebt, ausschließlich permissive Lizenzen (z. B. MIT, Apache 2.0, BSD) einzusetzen, kann dies jedoch nicht für jeden Einzelfall garantieren.
Quellcode und Designdateien. Eine Übergabe von Quellcode sowie editierbarer Designdateien (z. B. Figma, Photoshop, Illustrator) erfolgt nur, wenn dies im Einzelauftrag ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet wird.
Urheberbezeichnung. Der AN ist berechtigt, sich am Werk in branchenüblicher dezenter Weise als Urheber zu nennen, z. B. durch einen Hinweis im Footer einer Website mit Link zu seeu.agency oder durch Credits in Social-Media-Content. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist nach österreichischem Recht nicht übertragbar.
Fotografie und Bildrechte
Soweit der AN Fotografieleistungen erbringt, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen.
Verantwortung für Personenabbildungen. Der AG ist allein dafür verantwortlich, dass für sämtliche auf Lichtbildern oder Videoaufnahmen erkennbar abgebildete Personen – insbesondere Mitarbeitende, Kunden, Models und Passanten – die erforderlichen schriftlichen Einwilligungen gemäß § 78 UrhG sowie eine wirksame datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO vorliegen. Der AN stellt dem AG auf Wunsch ein Model-Release-Formular als Vorlage zur Verfügung.
Freistellung. Der AG stellt den AN von sämtlichen Ansprüchen Dritter – insbesondere abgebildeter Personen – sowie sämtlichen angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, die aus der Nutzung von Lichtbildern ohne wirksame Einwilligung resultieren.
Der AG sichert zu, dass auf den Aufnahmen keine markenrechtlich oder urheberrechtlich geschützten Elemente Dritter ohne erforderliche Einwilligungen abgebildet werden.
Bildauswahl und Rohdaten. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Bildauswahl durch den AN nach gestalterischem Ermessen. Eine Lieferung von Rohdaten (RAW-Files) erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung.
Verzögerungen oder Ausfälle aufgrund von Wetterbedingungen, fehlender Drehgenehmigungen oder Nichterscheinen von Models gehen zu Lasten des AG. Bereits angefallener Aufwand – Anfahrt, Vorbereitung, Equipment – wird verrechnet.
Hinsichtlich der Nutzungsrechte an den Lichtbildern gilt § 13 sinngemäß.
Gewährleistung
Der AN gewährleistet, dass seine Leistungen vertragsgemäß erbracht werden und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit aufheben oder erheblich mindern.
Im Verkehr mit Unternehmern (B2B) gilt:
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung bzw. Abnahme.
- Den AG trifft eine Rüge- und Untersuchungsobliegenheit gemäß § 377 UGB. Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung/Abnahme.
- Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der AG hat das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen.
- Im Falle eines berechtigten Mangels hat der AN das Recht, wahlweise zu verbessern oder auszutauschen. Wandlung oder Preisminderung kommen erst dann in Betracht, wenn die Verbesserung bzw. der Austausch fehlschlägt oder unzumutbar verweigert wird.
Im Verkehr mit Verbrauchern (B2C) gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen – insbesondere §§ 922 ff. ABGB sowie das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) – unverändert. Die in Abs. 2 vorgesehenen Einschränkungen finden gegenüber Verbrauchern keine Anwendung.
Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, die zurückzuführen sind auf:
- unsachgemäße Behandlung, Eingriffe oder Modifikationen durch den AG oder Dritte;
- vom AG bereitgestellte fehlerhafte oder unvollständige Inhalte, Daten oder Vorgaben;
- Veränderungen zugrundeliegender Drittsysteme – Browser, Betriebssysteme, Drittanbieter-APIs, Cloud-Plattformen, KI-Modelle – nach Lieferung bzw. Abnahme;
- den naturgemäßen Anpassungsbedarf digitaler Inhalte (z. B. laufende Aktualisierung von Plugins, Schnittstellen, Sicherheitsupdates), der nicht im Wartungsumfang vereinbart wurde.
Haftung
Der AN haftet gegenüber Unternehmern (B2B) ausschließlich für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverlust, Produktionsausfall, Reputationsschäden, frustrierte Aufwendungen und Ansprüche Dritter ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.
Haftungshöchstbetrag gegenüber Unternehmern (B2B):
- Bei Einzelaufträgen mit Pauschal- oder Projektpreis: die Höhe des Auftragswertes des betreffenden Einzelauftrags.
- Bei Dauerverträgen (z. B. Wartung, Hosting, Retainer, Social-Media-Betreuung): die Höhe der Vergütung der letzten 12 Monate vor dem schadensauslösenden Ereignis.
Gegenüber Verbrauchern (B2C) gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen unverändert. Die Haftung für Personenschäden, für grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt jedenfalls unberührt.
Der AN haftet nicht für Schäden infolge:
- höherer Gewalt im Sinne des § 21;
- Ausfällen oder Mängeln von Drittanbietern (Hosting, KI-APIs, Cloud-Dienste, DNS, Domain-Registrare, Zahlungsdienstleister, sonstige SaaS);
- Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den AG gemäß § 8;
- Eingriffen des AG oder Dritter in die vom AN bereitgestellten Systeme.
Schadenersatzansprüche gegenüber Unternehmern verjähren – soweit gesetzlich zulässig – innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber 3 Jahre ab dem schadensauslösenden Ereignis.
Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der anderen Partei – insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kundendaten, Konzepte, technische Informationen, Quellcodes, Preise und Strategien – streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Vertragszwecke zu verwenden.
Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Vertragsdauer und für 3 Jahre nach Vertragsende.
Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich:
- öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei werden;
- der empfangenden Partei vor Mitteilung rechtmäßig anderweitig bekannt waren;
- aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
Der AN darf vertrauliche Informationen an Subunternehmer weitergeben, soweit dies zur Auftragserfüllung erforderlich ist und der Subunternehmer entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet wurde.
Datenschutz
Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG).
Soweit der AN im Rahmen seiner Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag des AG verarbeitet – z. B. Kundendaten in CRM-Systemen, Mailinglisten, Buchungssystemen, Kontaktformularen oder Bilddaten von Kunden des AG – schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab. Eine Vorlage des AVV wird vom AN bereitgestellt.
Datenschutzhinweise zu den vom AN selbst zur Anbahnung, Abwicklung und Kommunikation verarbeiteten Daten finden sich unter: seeu.agency/de/legal/datenschutz.
Referenz- und Eigenwerbungsrecht
Der AN ist berechtigt, den AG nach Vertragsbeginn als Referenzkunden zu nennen sowie Auszüge der erstellten Werke – z. B. Screenshots, Designs, Foto- und Videoarbeiten, Case Studies – zu Eigenwerbungszwecken zu verwenden. Dies umfasst insbesondere das Portfolio des AN, die Website seeu.agency, Social-Media-Profile sowie Pitches und Bewerbungsunterlagen gegenüber potenziellen Auftraggebern.
Der AG kann diesem Referenzrecht jederzeit schriftlich widersprechen. Bereits erfolgte Veröffentlichungen werden innerhalb angemessener Frist entfernt; in Druckwerken erschienene Verwendungen bleiben hiervon ausgenommen.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung gemäß § 18 bleibt von diesem Referenzrecht unberührt. Offengelegt werden ausschließlich das öffentliche Erscheinungsbild des Projekts und die Tatsache der Zusammenarbeit.
Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung von Verpflichtungen, soweit diese auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen ist.
Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Cyberangriffe, längerfristige Ausfälle von Internet, Strom oder unverzichtbaren Drittanbietern, insbesondere Cloud-Provider, KI-API-Anbieter (z. B. Anthropic, OpenAI), Hosting-Provider sowie DNS- und CDN-Dienste.
Die Parteien werden einander unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer höherer Gewalt informieren. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage, ist jede Partei zur Kündigung des betroffenen Einzelauftrags berechtigt; bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten.
Vertragsdauer und Kündigung
Der jeweilige Einzelauftrag beginnt mit Beauftragung und endet mit ordnungsgemäßer Erfüllung der Leistung.
Dauerverträge – insbesondere Wartung, Hosting, Social-Media-Betreuung, Retainer – werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, soweit im Einzelauftrag nicht anders vereinbart. Sie können von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
- erheblicher Vertragsverletzung trotz schriftlicher Abmahnung mit Setzung einer 14-tägigen Frist;
- Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung;
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei oder Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse.
Kündigungen bedürfen der Schriftform. E-Mail genügt.
Bei Beendigung von Hosting-Verträgen ist der AN auf schriftlichen Wunsch des AG verpflichtet, einen einmaligen Datenexport (Datenbank-Dump, Files) bereitzustellen. Der hierfür anfallende Aufwand wird zum Stundensatz gemäß § 10 Abs. 4 verrechnet.
Besondere Bestimmungen für Verbraucher
Ist der AG Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen. Diese gehen den vorstehenden Regelungen vor, soweit dort verbraucherschützende Normen eingeschränkt würden.
Widerrufsrecht (FAGG). Bei Verträgen, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (E-Mail, Telefon, Onlineformular) abgeschlossen werden, hat der Verbraucher das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsabschluss.
Ausübung des Widerrufs. Um sein Widerrufsrecht auszuüben, hat der Verbraucher den AN mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief oder E-Mail an contact@seeu.events) über seinen Entschluss zu informieren. Ein Muster-Widerrufsformular ist als Anlage A beigefügt.
Beginn der Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist. Wünscht der Verbraucher, dass der AN mit der Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, hat er dies ausdrücklich schriftlich zu verlangen. Tritt der Verbraucher in der Folge zurück, ist er verpflichtet, dem AN einen verhältnismäßigen Anteil der bis zur Mitteilung des Widerrufs bereits erbrachten Leistungen zu vergüten (§ 16 FAGG).
Erlöschen des Widerrufsrechts. Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistungsverträgen, wenn der AN die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung erteilt und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert (§ 18 Abs. 1 Z 1 FAGG).
Bei digitalen Inhalten (z. B. erstellte Software, Code, digitale Designs), die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, erlischt das Widerrufsrecht, sofern der Verbraucher (a) ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird und (b) bestätigt hat, sein Widerrufsrecht bei Beginn der Vertragserfüllung zu verlieren.
Gerichtsstand für Verbraucher. Für Klagen des Verbrauchers oder gegen den Verbraucher gilt § 14 KSchG. Klagen gegen einen Verbraucher mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Arbeitsort im Inland können nur bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Sprengel einer dieser Orte liegt.
Online-Streitbeilegung. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: ec.europa.eu/consumers/odr. Der AN ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Schlussbestimmungen
Schriftform. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und der Einzelaufträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. E-Mail genügt.
Anwendbares Recht. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wird gegenüber Unternehmern die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Graz vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gilt § 14 KSchG (siehe § 23 Abs. 7).
Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
Abtretung. Eine Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den AG bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AN.
Anlagen. Bestandteil dieser AGB ist Anlage A (Muster-Widerrufsformular für Verbraucher). Für Projekte mit Datenverarbeitung im Auftrag gilt zusätzlich ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO als separate Urkunde.
Social-Media-Marketing
15.1Der AN weist den AG ausdrücklich darauf hin, dass die Nutzungsbedingungen von Social-Media-Plattformen – insbesondere Meta (Instagram, Facebook), TikTok, LinkedIn, YouTube und X – den jeweiligen Plattformbetreibern das Recht einräumen, Inhalte, Werbeanzeigen und Accounts ohne Angabe von Gründen abzulehnen, zu entfernen oder zu sperren. Auf diese Entscheidungen hat der AN keinen Einfluss.
15.2Der AN erbringt seine Leistungen im Social-Media-Bereich auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Nutzungsbedingungen der Plattformen. Der AG erkennt mit Auftragserteilung ausdrücklich an, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten der Vertragsbeziehung mitbestimmen.
15.3Der AN übernimmt keine Haftung für die Entfernung, Sperrung oder Ablehnung von Inhalten durch Plattformbetreiber, sofern der AN die Inhalte nach bestem Wissen und Gewissen im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden Plattformrichtlinien erstellt hat.
15.4Etwaige Werbebudgets, die direkt an Plattformbetreiber gezahlt werden (z. B. Meta Ads, TikTok Ads, LinkedIn Ads), sind nicht Bestandteil der vereinbarten Vergütung des AN und werden vom AG separat direkt an die Plattform beauftragt und bezahlt. Der AN haftet nicht für die Verwendung, den Erfolg oder die Abrechnung dieser Budgets durch die Plattform.
15.5Der AG ist dafür verantwortlich, dass alle für Social-Media-Aktivitäten bereitgestellten Inhalte – insbesondere Fotos, Videos, Texte und Musik – frei von Rechten Dritter sind oder dass die erforderlichen Lizenzen vorliegen. Die Mitwirkungspflichten gemäß § 8 gelten sinngemäß. Der AG stellt den AN von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Verpflichtung entstehen.
15.6Der AN informiert den AG unverzüglich über wesentliche Änderungen der Plattformrichtlinien, soweit diese die vereinbarten Leistungen betreffen.